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Gutachten
zur Frage der möglichen Auswirkungen der GATS-Verträge auf
die Instrumente von Kulturpolitik und Kulturförderung in
Deutschland
CHRISTINE
M. MERKEL
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Im Rahmen
der Erarbeitung eines UNESCO-Übereinkommens zum Schutz kultureller
Vielfalt stellen sich grundsätzliche Fragen zu möglichen Auswirkungen
der WTO- und GATS-Verträge und -Verhandlungen auf den Kulturbereich
in Deutschland.
Die Welthandelsorganisation
(WTO) handelt nach dem Prinzip des Abbaus von Handelsschranken
und der Liberalisierung von Märkten. Im Bereich der Kultur bedeutet
das, dass in Deutschland zum Beispiel die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks, der Theater, Bibliotheken und Opernhäusern unter dem
Gesichtspunkt des Wettbewerbs in Frage gestellt werden könnte.
Um für die
Debatte dieser wichtigen Fragen eine bessere Grundlage zu schaffen,
hat die Deutsche UNESCO-Kommission - als Koordination der Bundesweiten
Koalition Kulturelle Vielfalt - im Dezember 2004 ein wissenschaftliches
Gutachten in Auftrag gegeben, das Mitte Februar 2005 vorliegen
wird. Das Gutachten wird Multiplikatoren aus Kulturverbänden,
Kulturpolitik und Kunst in Deutschland zur Verfügung gestellt.
Das Gutachten
soll erläutern, wie sich die GATS-Verhandlungen konkret auf den
Kulturbereich in Deutschland auswirken (können). Dabei müssen
die Besonderheiten der Kulturförderung in Deutschland (Bund, Länder,
Gemeinden, öffentliche und private Stiftungen etc.) berücksichtigt
werden.
Im Zentrum
der Aufmerksamkeit stehen insbesondere die vom demokratischen
Gemeinwesen unterhaltenen öffentlichen Dienste in den Bereichen
Kultur und Medien, einschließlich rechtsfähiger Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Aufgaben der Kulturförderung.
Es handelt
sich hier sowohl um den nichtstaatlichen öffentlichen Bereich
wie die Kommunen und ihre Zusammenschlüsse, öffentlich-rechtliche
Körperschaften und Organisationen als auch um den staatlichen
Bereich mit Bund, Ländern und ihren jeweiligen Zusammenschlüssen.
Von zentraler
Bedeutung ist die Frage, welche Rolle ein künftiges UNESCO-Übereinkommen
zum Schutz kultureller Vielfalt als Referenzabkommen bei der WTO
für Belange kultureller Güter und Dienstleistungen spielen kann.
Welche "Freiräume"
belässt GATS, wie können andere Bereiche gesichert werden? Was
ist konkret zu erwarten, wenn es kein Instrument wie das UNESCO-Übereinkommen
geben würde, welches das Recht der Staaten auf eine eigenständige
Kulturpolitik festschreiben will? Gibt es Verfahren im Rahmen
des WTO-Streitschlichtungsverfahrens, die Prognosen mit Blick
auf künftige Entwicklungen erlauben?
Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die EU-Mitgliedstaaten in der WTO durch
den 133er Ausschuss agieren und keine eigenständigen nationalen
Verhandlungsmandate verfolgen.
In diesem
Zusammenhang sind folgende Fragestellungen von Interesse:
- Wo sind
auf Grund der bestehenden Verpflichtungen der Bundesregierung
bzw. der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gültigen Mechanismen
der WTO und des GATS-Abkommens mit hoher Wahrscheinlichkeit
Konfliktfelder für die derzeitigen und künftigen Instrumente
von Kulturpolitik und Kulturförderung zu erwarten? Welche Entwicklung
wäre zu erwarten, falls kein UNESCO-Übereinkommen zum Schutz
kultureller Vielfalt verabschiedet würde?
- Welche
"Freiräume" belässt der GATS-Prozess? Welche Bereiche des WTO-
und GATS-Rechts können identifiziert werden, die grundsätzlich
eine flexible Nutzbarkeit zu Gunsten der Vielfalt kultureller
Güter und Dienstleistungen erwarten lassen? Welche Schlussfolgerungen
sind daraus für künftige GATS-Ausführungsvorschriften (Berücksichtigung
von "non trade concerns") und für die Instrumente der Kulturförderung
in Deutschland zu ziehen?
- Welche
Konfliktfälle, auf wessen Initiative, mit welchen Ergebnissen
wurden bislang vor WTO-Panels verhandelt, die für etwaige künftige
Konfliktfälle um kulturelle Güter und Dienstleistungen relevant
werden können? Erlaubt dies Prognosen für künftige Entwicklungen?
- Welche
Vertragsstaaten dieser Abkommen haben bislang im Rahmen des
Positivlisten-Ansatzes Angebote zur Liberalisierung von Gütern
und Dienstleistungen gemacht, die im weitesten Sinne dem kulturellen
Bereich (oder vergleichbaren Bereichen öffentlicher Güter) zugerechnet
werden können?
- Welche
Vertragsstaaten haben bei Zeichnung des WTO-Vertrages bzw. des
GATS-Abkommens grundsätzliche Ausnahmebereiche angemeldet, die
im weitesten Sinne dem kulturellen Bereich (oder vergleichbaren
Bereichen öffentlicher Güter) zugerechnet werden können?
- Welche
Liberalisierungsangebote hat die EU bislang eingebracht? Welche
Forderungen hat sie an andere WTO-Mitgliedstaaten herangetragen?
Welche Forderungen anderer Mitgliedstaaten wurden an die EU
herangetragen? Wie wurde damit seitens der EU umgegangen?
- Unter welchen
Bedingungen hat ein künftiges UNESCO-Übereinkommen zum Schutz
kultureller Vielfalt eine Chance, sich als Referenzabkommen
im Rahmen der WTO durchzusetzen, so dass in Konflikten zwischen
dem Handels- und dem Kulturaspekt kultureller Güter und Dienstleistungen
dem Kulturaspekt Vorrang eingeräumt würde? - (Art. 19 A/B bzw.
Art. 13 im Entwurf des UNESCO-Übereinkommens, Fassung vom 20.
Juli 2004) - Welche rechtlichen Instrumente wären dafür erforderlich?
Zum Beispiel: ein separates Protokoll zum GATS, Ausnahmeregelungen
in den zukünftigen GATS-Ausführungsvorschriften?
- Wie könnten
die Streitschlichtungsverfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation
transparenter gestaltet werden? Zum Beispiel: Zusammensetzung
der Panel, Sicherung der Fachkompetenz für die jeweils tangierten
Sektoren, Rechenschaftspflicht gegenüber demokratisch legitimierten
Gremien?
CHRISTINE
M. MERKEL ist Kulturreferentin der Deutschen UNESCO-Kommission.
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